Änderung der Energieeinsparverordnung im Bereich der elektrischen Raumheizung

Bisher wurde nach § 10a der EnEV 2009 geregelt, dass der Betrieb von Speicherheizsystemen ab dem 1. Januar 2020 zu untersagen ist, wenn diese vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden und die notwendige Ersatzmaßnahme wirtschaftlich darstellbar ist. Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, sollten demgemäß nach 30-jähriger Nutzungsdauer ebenfalls nicht mehr betrieben werden.

Am 12.Juli 2013 wurde das Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  • Der § 10a betreffend einem eingeschränktem Verbot für elektrische Speicherheizsysteme wurde ersatzlos gestrichen.
  • Somit haben Gebäude gemäß der EnEV keine Pflicht zur Außerbetriebnahme nach Modernisierung der Anlage/des Gebäudes unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit egal ob diese mehr oder weniger als 5 Wohneinheiten vorweisen.

Gründe dieser Änderung?

Eines der größten Probleme unserer Zeit ist die Speicherung von regenerativen und umweltfreundlich erzeugten Energien, wie z.B. Windenergie. Den wertvollen Speichernutzen von elektrischen Raumheizsystemen hat nun auch die Bundesregierung erkannt und seine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet. Diese sieht keine Außerbetriebnahme von elektrischen Raumheizsystemen ab dem 1. Januar 2020 mehr vor, sondern erlaubt deren Betrieb vielmehr über das Jahr 2020 hinaus.

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Ihre Vorteile

Elektrische Raumheizsysteme laden sich in den nächtlichen Schwachlastzeiten auf und geben die Wärme am folgenden Tag durch integrierte Raumtemperaturregler bedarfsgerecht ab. Dem Abnehmer kommen dabei die speziell vergünstigten Nachtstrom-Tarife zugute, weil durch elektrische Raumheizsysteme mit Wärmespeicherung die „Nachttäler“ der Energieversorger gefüllt werden können und diese so durch eine konstante Leistungsabgabe wirtschaftlicher betrieben werden können.