Projekt planen

Der Staat fördert den Heizungstausch in unterschiedlichen Szenarien mit Zuschüssen von bis zu 80 %*. Unser BEG-Förderrechner errechnet mögliche Fördersummen für Ihr nächstes Wärmepumpen-Projekt.

Wärmepumpen-Förderung ermitteln mit unserem BEG-Förderrechner

Die Illustration zeigt einen Fachhandwerker in einem Beratungsgespräch mit einer Kundin. Beide stehen vor einem virtuellen Board, dass den Förderrechner zeigt. Gebäudedaten und die Heiztechnik sind ausgewält. Der Rechner zeigt die Fördersumme 70% an.

Förderung für Ihr nächstes Wärmepumpen-Projekt - einfach berechnen

Unsere Wärmepumpen werden jetzt und in Zukunft beim Heizungstausch attraktiv gefördert. Welcher Fördersatz gilt nun für Ihr nächstes Projekt? Wir rechnen für Sie! In wenigen Klicks geben Sie Eckdaten Ihres Gebäudes ein. Planen Sie ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude? Wie viele Wohneinheiten hat Ihr Projekt und wie viele Wohneinheiten werden von Ihren Kunden selbst genutzt? Wie hoch ist das Jahreseinkommen des Haushalts? Und auch der bestehende Heizungstyp und deren Alter spielen bei der Berechnung der BEG-Förderung eine Rolle. Darüber hinaus geben Sie Eckdaten der Heiztechnik in den Rechner ein – Wärmequelle, Wärmepumpen-Typ, Anzahl der Wärmepumpen sowie die Haustechnik für die Warmwasserbereitung und die Kosten der Wärmepumpe. Nach der Konfiguration zeigt der Rechner Ihnen sofort den Fördersatz und eine Schätzung der Fördersumme an.

Tipp: Fügen Sie Ihre Konfiguration zu Ihren Toolbox-Projekten hinzu. Auf Ihrer persönlichen Startseite haben Sie so einen Überblick über alle Projekte, Ihren Status und unsere Services.

BEG-Förderung im Überblick

  • Eigenheimbesitzer und/oder Vermieter können eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude beantragen.
  • Selbstnutzende Eigenheimbesitzer profitieren zusätzlich vom Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 %, sofern sie eine alte Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung austauschen. Der Klimageschwindigkeitsbonus reduziert sich ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
  • Für ihr Eigenheim können Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen** von bis zu 50.000 Euro im Jahr einen Einkommens-Bonus zusätzlich erhalten. Dieser beträgt gestaffelt 10, 30 oder 40 %.
  • Lebt ein minderjähriges Kind mit im Haushalt? Dann werden rechnerisch 10.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
  • Je nach Haushaltseinkommen beträgt der höchstmögliche kumulierte Fördersatz 70 bzw. 80 %.

Blick ins Tool

Noch mehr Service nach Login

Als registrierter Fachkunde stehen Ihnen unsere Services vollumfänglich zur Verfügung. Registrieren Sie sich jetzt und nutzen alle Vorteile:

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  • Zugang zu hilfreichen Serviceleistungen (u.a. Serviceportal, Geräteregistrierung)
  • Online-Shop für Ersatzteile und Zubehör
  • Direkt-Buchung von Seminaren und Webinaren
  • Prämienwelt-Zugriff für Premiumpartner
  • Anmeldung zum STIEBEL ELTRON-Newsletter
* Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie der hierzu veröffentlichten Merkblätter und FAQ von BAFA und KfW. Bitte beachten Sie: Die beworbene maximale Förderquote („bis zu 80 %“) bezieht sich auf die neuen Konditionen der BEG-Novelle, welche für Anträge ab dem 21.07.2026 gelten. Alle Angaben – insbesondere zu Fördervoraussetzungen, Kombinationsmöglichkeiten und Förderhöchstbeträgen – sind unverbindlich und stellen keine Rechtsberatung dar. Die tatsächliche Förderhöhe hängt von den individuellen Voraussetzungen, der jeweiligen Förderkonstellation und der Verfügbarkeit öffentlicher Mittel ab. Über die Gewährung und die Höhe der Förderung entscheiden ausschließlich BAFA bzw. KfW im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens; ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Stand: Juli 2026, Änderungen vorbehalten.
**„Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.