Der Neubau von Wohngebäuden wird besonders gefördert wenn diese den Status eines Effizienzhauses erreichen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet dafür zum Beispiel den Förderkredit "Energieeffizient Bauen (153)" an. Seit dem 20.04.2022 werden Effizienzhäuser durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) gefördert.
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* Es gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom 28. Juli 2022. Die neuste Fassung der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen im Gebäudebestand Bestand (BEG-EM) trat zum 15. August 2022 in Kraft, die Richtlinien für Wohngebäude (BEG-WG) und Nichtwohngebäude (BEG-NWG) traten am 1. Juli 2021 in Kraft. Auf sämtliche mit dem STIEBEL ELTRON Förderrechner ermittelten Fördersummen besteht kein Rechtsanspruch, alle Aussagen u.a. zu Förderbedingungen und Förderhöhe sind unverbindlich. Das BAFA und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Bei einer Heizungs-Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (GEG) § 10 kann keine Förderung gewährt werden. Die STIEBEL ELTRON Deutschland Vertriebs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die mittelbar und/oder unmittelbar aus einer fehlerhaften Beratung - insbesondere zur Fördergeldermittlung - sowie aus der mangelhaften Vorbereitung von entsprechenden Antragsunterlagen entstehen. Eine Fehlerfreiheit der in dieser Unterlage enthaltenen Informationen kann trotz sorgfältiger Zusammenstellung nicht garantiert werden.
Anträge können ausschließlich über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich. Förderhinweise können aufgrund ständig angepasster Förderbedingungen/Voraussetzungen zwischenzeitlich verändert oder gar entfallen sein. Über die zurzeit gültigen Förderbedingungen und Förderhöhen informieren Sie sich bitte direkt auf der Internetseite des BAFA unter: www.bafa.de unter dem Thema: „Heizen mit Erneuerbaren Energien“.
Förderfähige Kosten sind die Anschaffungskosten der geförderten Anlage, die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage, für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage, sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen, darunter fallen z. B. Optimierungen des Heizungsverteilsystems beispielsweise durch einen hydraulischen Abgleich, die Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizkörpern, sowie auch Ausgaben für die Verrohrung bzw. Anschlussleitungen oder für die Installation eines Speichers bzw. Pufferspeichers (Investitionskosten). Für alle Leistungen, die gefördert werden sollen, müssen Kostenvoranschläge vom Fachhandwerker vorliegen. Die mit dem STIEBEL ELTRON Förderrechner ermittelten überschlägigen Kosten verstehen sich nur als Anhaltspunkt und dürfen nicht bei der Antragsstellung eingereicht werden. Die Summe der im Förderantrag angegebenen Kosten ist Grundlage für unsere Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.