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Warmes WasserErneuerbare EnergienKlimaRaumheizung

 

Wer ist von der die Novelle der Trinkwasserverordnung betroffen?

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Als Grundvoraussetzung gilt: das warme Wasser aus gewerblicher Tätigkeit verteilt werden, wie es zum Beispiel bei Vermietungen der Fall ist.

Betroffen sind:

Ausschließlich Großanlagen, die nach dem Stand der Technik wie folgt definiert werden:
  • der gesamte Speicherinhalt muss größer sein als 400 Liter

    oder

  • der Leitungsinhalt zwischen Wärmeerzeuger und Zapfstelle beträgt mehr als drei Liter.
  • Mehrfamilienhaus Zentral – Anforderung nach TrinkwV
    Abbildung exemplarisch: Mehrfamilienhaus Zentral – Anforderung nach TrinkwV
     

    Nicht betroffen sind:

  • Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern, egal, ob diese selbst bewohnt oder vermietet werden und wie groß Speicher- oder Leitungsvolumen sind;
  • dezentrale Lösungen – wie die Verwendung von Durchlauferhitzern, wandhängenden Warmwasserspeichern oder Wärmeübergabestationen in der jeweiligen Wohneinheit.
  • Bild1
    Abbildung exemplarisch: Einfamilienhaus mit dezentraler Warmwasser-Bereitung – Keine Anforderung nach TrinkwV
     

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