Wer ist von der die Novelle der Trinkwasserverordnung betroffen?
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Als Grundvoraussetzung gilt: das warme Wasser aus gewerblicher Tätigkeit verteilt werden, wie es zum Beispiel bei Vermietungen der Fall ist.
Betroffen sind:
Ausschließlich Großanlagen, die nach dem Stand der Technik wie folgt definiert werden: der gesamte Speicherinhalt muss größer sein als 400 Liter
oder
der Leitungsinhalt zwischen Wärmeerzeuger und Zapfstelle beträgt mehr als drei Liter.
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Abbildung exemplarisch: Mehrfamilienhaus Zentral – Anforderung nach TrinkwV
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Nicht betroffen sind:
Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern, egal, ob diese selbst bewohnt oder vermietet werden und wie groß Speicher- oder Leitungsvolumen sind; dezentrale Lösungen – wie die Verwendung von Durchlauferhitzern, wandhängenden Warmwasserspeichern oder Wärmeübergabestationen in der jeweiligen Wohneinheit.
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Abbildung exemplarisch: Einfamilienhaus mit dezentraler Warmwasser-Bereitung – Keine Anforderung nach TrinkwV
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