Wer darf Energieausweise ausstellen?
zur ÜbersichtDie Regelungen zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen wurden ausgeweitet. Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Die Gruppe der „Absolventen von Diplom, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen“ wird laut Bundesratsbeschluss umbenannt in „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“. Hintergrund dieser Begriffsänderung durch den Bundesrat ist die Anpassung der Begrifflichkeit an die Berufsqualifikationsrichtline. Berufsqualifizierende Abschlüsse sind die bisherigen Abschlüsse Dipl. Ing. (FH) und Dipl. Ing., die neuen Abschlüsse Bachelor und Master nach dem Bologna-Protokoll sowie die zur Ausübung des Berufs berechtigten Staatsexamina.
- die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ wird aufgrund der Gleichbehandlung ergänzt durch Personen mit einem erfolgreich abgelegten Staatsexamen.
- In die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ sind laut Bundesratsbeschluss die Absolventen der Fachrichtung Physik aufgenommen worden. Begründung ist die gebotene Gleichbehandlung, da Absolventen der Fachrichtung Physik die Qualitätsanforderungen zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen. Zudem wird dieser Studiengang, im Gegensatz zum Studiengang Bauphysik, bundesweit angeboten.
- Gemäß der bestehenden EnEV 2007 sind Handwerksmeister und staatlich anerkannte Techniker zum Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt, wenn Sie einen Lehrgang zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben, der vor dem 25.04.2007 begonnen hat. Diese Übergangsregelung wird im Kabinettsentwurf zur EnEV 2009 gleichermaßen auf alle Hochschulabsolventen ausgeweitet, die einen solchen Lehrgang abgeschlossen haben. In der EnEV 2009 § 29 Abs. 6 wird nun nach Bundesratsbeschluss die Formulierung „Handwerksmeister undstaatlich anerkannten oder geprüften Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen“ durch „Personen“ ersetzt.
- Laut bisheriger Formulierung in der EnEV 2007 durften Hochschulabsolventen nur Energieausweiseausstellen, wenn sie eine Fortbildung sowohl für den Bereich Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude besucht haben. Mit der neuen Formulierung genügt bei dieser Personengruppe für die Ausstellung von Ausweisen für Wohngebäude eine Fortbildung, die sich lediglich auf die Inhalte für den Bereich Wohngebäude laut Anlage 11 der EnEV beschränkt. Die Ausstellungsberechtigung ist dann entsprechend auf Wohngebäude beschränkt.

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