Welche Änderungen ergeben sich in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien?
zur Übersicht- Mit dem Begriff erneuerbare Energien werden nun neben Solarenergie, Erdwärme, Biomasse und Umweltwärme auch Wasserkraft und Windenergie bezeichnet (§2).
- Bei der Berechnung von Neubauten darf nun auch Strom aus erneuerbaren Energien auf den Endenergiebedarf angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird. Der erzeugte Strom muss vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt werden und es darf nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist werden (§5).
- Für flüssige und gasförmige Biomasse wird in der Regel der Primärenergiefaktor von „Heizöl EL“ bzw. „Erdgas H“ angesetzt (Anlage 1 und 2 jeweils Nr. 2.1.1). Nur wenn die Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Gebäuden erzeugt wird, die mit dieser versorgt werden, darf stattdessen ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden (einschl. quartiersbezogene Versorgung).
- Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist die in der EnEV 2007 vorgeschriebene Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme (ehem. §5) für Neubauten nicht mehr notwendig.

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