Änderung, Erweiterung und Ausbau von Wohngebäuden
zur ÜbersichtBei der Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der Einhaltung der EnEV wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden:
- Nachweis für einzelne Bauteile: Das geänderte Bauteil darf - wie bereits in der EnEV 2007 definiert - festgelegte U-Werte nicht überschreiten (Anlage 3). Das Anforderungsniveau der U-Werte wurde je nach Bauteil in unterschiedlicher Höhe verschärft (z.B. für Außenwände von 0,35 bzw. 0,45 W/(m²K) auf 0,24 W/(m²K) oder für Fenster von 1,7 auf 1,3 W/(m²K)).
- Nachweis für das gesamte Gebäude: Alternativ zum Bauteilverfahren kann wie bisher der Nachweis über die Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gesamte Gebäude geführt werden. Dabei darf der Jahresprimärenergiebedarf des geänderten Wohngebäudes den eines gleichartigen Neubaus um nicht mehr als 40% überschreiten(Berechnung nach Referenzgebäudeverfahren). Ebenso darf der spez. Transmissionswärmeverlust H’T den Maximalwert für Neubauten um nicht mehr als 40 % überschreiten (Tabellenwert).
- Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde verändert und vereinfacht. Nach der EnEV 2007 mussten keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 20% einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wurde. Zukünftig müssen keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 10 % einer Bauteilfläche des gesamten Gebäudes – d.h. ohne Berücksichtigung der Orientierung - geändert werden. Die Anforderungen der EnEV an die einzuhaltenden U-Werte beziehen sich dabei wie bisher auch auf die Bauteilfläche, die verändert wird (nicht auf die Gesamtfläche).
- Beim Ausbau von Dachraum und bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen ermöglichte die EnEV 2007 den Nachweis über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes der Gebäudehülle (so genannte 76%-Regel) – diese Möglichkeit entfällt nun.
- Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mind. 15 m² bis höchstens 50 m² sind die betroffenen Außenbauteile nach den Anforderungen der Anlage 3 EnEV auszuführen. Hingegen sind bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mehr als 50 m² Nutzfläche die betroffenen Außenbauteile gemäß §3 bzw. § 4 EnEV auszuführen.

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