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Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2007 (Überblick)?

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Nachdem mit der EnEV 2007 im Wesentlichen Regelungen für Energieausweise für Bestandsgebäude eingeführt worden sind, wird mit der neuen EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand in einem ersten Schritt verschärft. Eine zweite Stufe der Verschärfung soll - wie in Meseberg vom Kabinett verabschiedet - mit der EnEV 2012 umgesetzt werden.

Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2009 laut Kabinettsentwurf mit Maßgaben des Bundesrates sind:

  • Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und Sanierung um ca. 30 %.
  • Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher Änderungen im Gebäudebestand um ca. 15 %.
  • Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der maximal zulässige Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
  • Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens (DIN V 18599) für Wohngebäude, das alternativ zum bestehenden Verfahren (nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10) für die Bilanzierung herangezogen werden kann. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nachdem gleichen Verfahren berechnet werden.
  • Der einzuhaltende Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H'T wird bei Wohngebäuden nicht mehr in Abhängigkeit des A/Ve-Verhältnisses ermittelt, sondern bezieht sich auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe. Kleine freistehende Einfamilienhäuser haben demnach einen niedrigeren H‘T einzuhalten als andere Wohngebäude.
  • Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bestehenden EnEV von 2,7 auf den Faktor 2,6 verringert.
  • Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen.
  • Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen der EnEV durch Bezirksschornsteinfegermeister.
  • Anpassung der Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen.
  • Stärkung des Vollzugs der EnEV durch die Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen) und die Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten.

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