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Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?

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Folgendes ändert sich beim Neubau

  • Beim Neubau von Wohngebäuden müssen - wie bisher - sowohl die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle als auch die Anforderungen an den zulässigen Höchstwert des Primärenergiebedarfs eingehalten werden.
  • Der Nachweis über die Einhaltung des maximalen Primärenergiebedarfs wird nach EnEV 2009 nicht mehr anhand einer einfachen Formel in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis geführt. Stattdessen wird der Maximalwert anhand eines in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identischen Gebäudes ermittelt, das eine durch die Verordnung festgelegte energetische Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik besitzt (Referenzgebäudeverfahren). Der für dieses Referenzgebäude ermittelte Primärenergiekennwert ergibt den maximal einzuhaltenden Wert für das jeweilige Gebäude.
  • Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2007 um durchschnittlich 30% verringert. Die verschärften Anforderungen können über eine verbesserte Gebäudehülle und Anlagentechnik erreicht werden. Die tatsächliche Verschärfung gegenüber der EnEV 2007 ist aufgrund des unterschiedlichen Berechnungsverfahrens und der Abhängigkeit von derGebäudegeometrie nicht pauschal zu beziffern.
  • Die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle werden wie bisher auch über einen durchschnittlich einzuhaltenden U-Wert über die gesamte Gebäudehülle (den spez.Transmissionswärmeverlust H‘T)nachgewiesen. Allerdings wird der Höchstwert nicht wie bisher über das A/Ve – Verhältnis ermittelt, sondern über den Gebäudetyp. Es wird unterschieden zwischen den Typen „Freistehendes Einfamilienhaus (mit AN größer oder kleiner als 350 m²)“, „Einseitig angebautes Wohngebäude“, „alle anderen Wohngebäude“ und „Erweiterung und Ausbauten“.
  • Für innovative Heizsysteme, für deren Berechnung es weder anerkannte Regeln der Technik noch gesicherte Erfahrungswerte gibt, können Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden. Der bisher alternativ zulässige Nachweis über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes der Gebäudehülle, die so genannte 76%-Regel, entfällt dadurch.

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